Satzung

Satzung des Heimatverein Herbern e.V.

in der Fassung vom 12.3.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 25.06.1951 gegründete Verein führt den Namen: „Heimatverein Herbern“.

2. Er hat seinen Sitz im Ascheberg-Herbern

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er

den Namenszusatz „e.V.“

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und befördert werden.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen. Im Mittelpunkt aller Bemühungen um die Jugendarbeit steht die Erziehung zum Heimatbewusstsein. Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

3. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet des Dorfes Herbern sowie sein Umland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • Auflösung der juristischen Person

6. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis Ende Februar eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

d) Entgegennahme des Kassenberichtes

e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

i) Entscheidung über Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

4. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

7. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

8. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (auch elektronischer Postversand, d.h. E-Mail-Versand oder per FAX) zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder FAX-Nummer gerichtet war.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

11. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellv. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,

d) dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

§ 9 Beirat

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Er besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter

c) dem Kassierer und

d) dem Schriftführer des Vereins

sowie höchstens 20 weiteren Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen.

Die beratenden Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Der Beirat wird von dem Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.

§ 10 Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 13 Versammlungsleitung, Wahlen,Beschlussfassungen,Sitzungsniederschriften

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgt offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ascheberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

3. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 12.03.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit sind die bisherigen Satzungen außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

Ascheberg-Herbern, den 12.März 2013

Unterschriften